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Vereinfachung der Ummeldung

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2022


Die Vorgangsweise bei einer Ummeldung wird vereinfacht. Zukünftig erfolgt die Anmeldung am neuen Beitragskonto automatisch anhand ergänzender Angaben auf der Abmeldung. Bei einer Ummeldung ist daher nur mehr eine Meldung zu erstatten. Was Sie darüber wissen sollten, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Ummeldung

Eine Ummeldung hat stets dann zu erfolgen, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis unter einer anderen Beitragskontonummer abzurechnen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Mitarbeiterin von der Salzburger Niederlassung zur Tiroler Filiale eines Unternehmens wechselt.

Betriebsübergang/Umgründung

Sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter einer anderen Beitragskontonummer abzurechnen, weil es beispielsweise zu einem (Teil-)Betriebsübergang nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz kommt oder eine Unternehmensumgründung vorliegt, ist ebenfalls eine Ummeldung erforderlich.

Bisherige Vorgangsweise

Bisher war im Falle einer Ummeldung ­eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Ummeldung“ am bisherigen Beitragskonto und eine Anmeldung am neuen Beitragskonto erforderlich. 

Es war nicht möglich, die Ummeldung mit nur einer Meldung zu erledigen.

Die neue Vorgangsweise

Die neue Vorgangsweise ist nur für Meldungen innerhalb der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) möglich. Für Meldungen an andere Krankenversicherungsträger, wie zum Beispiel eine Ummeldung von der ÖGK an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, ist weiterhin die alte Vorgangsweise anzuwenden. 

Der Ummeldevorgang wird nun vereinfacht. Anstelle der bisherigen gesonderten Anmeldung am neuen Beitragskonto werden die Angaben zur Anmeldung direkt mit der Abmeldung übermittelt. 

Dafür sind die neuen Datenfelder auf der Abmeldung zu befüllen. Durch die Übermittlung des Referenzwertes Ummeldung erfolgt automatisch die Anmeldung am neuen Beitragskonto. Es ist daher nur mehr eine Meldung zu erstatten. 

Als Abmeldegrund ist weiterhin "Ummeldung“ zu verwenden.

Ausnahmefälle

Die Anmeldung am neuen Beitragskonto erfolgt in den meisten Fällen automatisch durch die Übermittlung des Referenzwertes Ummeldung auf der Abmeldung. Es gibt jedoch Situationen, in denen zum Zeitpunkt der Ummeldung keine Zeit einer Pflichtversicherung oder Betrieblichen Vorsorge vorliegt, die auf das neue Beitragskonto übertragen werden kann. In nachfolgenden Ausnahmefällen ist der Referenzwert Ummeldung daher nicht anzugeben:

  • Eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung und gegebenenfalls Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, länger als einen Monat währender unbezahlter Urlaub) lebt nicht genau zum Zeitpunkt der Ummeldung wieder auf.
  • Eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung mit einer nicht beitragspflichtigen Zeit in der Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Kranken- bzw. Wochengeldbezug oder Präsenz- bzw. Zivildienst) lebt nicht genau zum Zeitpunkt der Ummeldung wieder auf.
  • Eine Unterbrechung der Beschäftigung beginnt genau zum Zeitpunkt der Ummeldung.


In diesen Fällen ist wie bisher eine Anmeldung am neuen Beitragskonto mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung zu erstatten.

Hinweis: Besteht bei einer unterbrochenen Beschäftigung in der Sozialversicherung jedoch Beitragspflicht in der Betrieblichen Vorsorge (zum Beispiel Wochengeldbezug), ist der Referenzwert Ummeldung zu übermitteln. Die Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge erfolgt dadurch automatisch. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung am neuen Beitragskonto ist mit dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach dem Ummeldedatum selbst zu erstatten.

Ausnahmefall Ummeldung ohne Zielangaben: Sind das neue Beitragskonto und der neue Versicherungsträger nicht bekannt, wenn zum Beispiel aus datenschutzrechtlichen oder erheblichen anderen Gründen (Firmenverkauf) das neue Beitragskonto nicht zu erheben ist, ist das Ummeldedatum nicht anzugeben. 

In diesem Fall ist eine Anmeldung am neuen Beitragskonto von der neuen Dienstgeberin bzw. vom neuen Dienstgeber zu übermitteln. 

Betriebliche Vorsorge

Auf Grund des arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Dienstverhältnisses hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei einer Ummeldung keinen Verfügungsanspruch über die Betriebliche Vorsorge.

Es kommt im Zuge einer Ummeldung zu keiner Neubeurteilung des Beginnes der Beitragspflicht.

Hinweis:
Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Betriebliche Vorsorgekasse über eine neu vergebene Beitragskontonummer zu informieren.

Altes Abfertigungsystem:
Wird eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer umgemeldet, bleibt sie bzw. er im alten Abfertigungssystem, da kein neues Dienstverhältnis begründet wird. 

Neue Datenfelder

Nachfolgende Felder sind zu befüllen:

  • Ummeldedatum (UMDA): Es ist jenes Datum anzugeben, ab dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am neuen Beitragskonto abzurechnen ist. Es handelt sich dabei um den ersten Beschäftigungstag am neuen Beschäftigungsort oder den ersten Beschäftigungstag bei der neuen Inhaberin bzw. beim neuen Inhaber.
  • Richtiges Ummeldedatum (RUMD): Im Falle einer Richtigstellung einer Ummeldung ist in diesem Feld der richtiggestellte Tag, ab dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer am neuen Beitragskonto abzurechnen ist, anzuführen.
  • Sonderfall Ummeldung (SOUM): Dieses Feld ist auszuwählen, wenn genau zum Zeitpunkt der Ummeldung eine unterbrochene Beschäftigung in der Sozialversicherung und/oder Betrieblichen Vorsorge wieder aufgenommen wird. Beispielsweise bei einer Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer Karenz mit dem Tag der Ummeldung.
  • Zielversicherungsträger ­Ummeldung (ZTUM): Der Versicherungsträger des neuen Beschäftigungsortes oder der neuen Inhaberin bzw. des neuen Inhabers ist anzugeben. Der Zielversicherungsträger ist auch dann anzuführen, wenn er sich vom bisherigen Versicherungsträger nicht unterscheidet.
  • Beitragskontonummer ­Ummeldung (ZKUM): Die neue Beitragskontonummer, auf der die Beschäftigung fortgeführt wird, ist anzuführen.
  • Referenzwert Ummeldung (RWUM): Der Referenzwert der Ummeldung ist anzugeben. Dadurch wird am neuen Beitragskonto automatisch eine Anmeldung erstellt.
  • Referenzwert Ummeldung ursprüngliche Meldung (RUUM): Der Referenzwert Ummeldung der ursprünglichen Meldung, ­welche storniert oder richtiggestellt werden soll, ist anzugeben.
  • Referenzwert Ummeldung Sonderfall Zielbeitrags­kontoänderung (BKUM): Der Referenzwert für die Storno Anmeldung am bisherigen Beitragskonto ist nur anzuführen, wenn im Rahmen der Richtigstellung einer Ummeldung das neue Beitragskonto geändert wird.

Beispiel

Ein Dienstnehmer mit Zeit in der Sozialversicherung und Betrieblichen Vorsorge wechselt am 01.02.2023 von der Wiener Niederlassung (Beitragskontonummer 123456) zur Salzburger Filiale (Beitragskontonummer 7788991, Versicherungsträger Salzburg = 17) eines Unternehmens.

Angaben auf der Abmeldung

  • Referenzwert: MELDE-NR-001
  • Beitragskontonummer: 123456
  • Entgeltanspruch Ende: 31.01.2023
  • Beschäftigungsverhältnis Ende: unbelegt
  • Abmeldegrund: Ummeldung
  • Kündigungsentschädigung ab: unbelegt
  • Kündigungsentschädigung bis: unbelegt
  • Urlaubsersatzleistung ab: ­unbelegt
  • Urlaubsersatzleistung bis: ­unbelegt
  • Betriebliche Vorsorge Ende: 31.01.2023
  • Ummeldedatum: 01.02.2023
  • Sonderfall Ummeldung: ­unbelegt
  • Zielversicherungsträger Ummeldung: 17
  • Beitragskontonummer Ummeldung: 7788991
  • Referenzwert Ummeldung: ­MELDE-NR-002

 

Weitere Beispiele zur Ummeldung finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK