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Richtig melden und Korrekturen durchführen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2022


Im zweiten Teil unserer Serie erfahren Sie alles Wissenswerte zur Bekanntgabe der Adresse der Versicherten, zur Änderungsmeldung und zur Abmeldung. Wir erklären Ihnen zudem, wie Sie diese bei Bedarf korrigieren können.

Adressmeldung Versicherter

Bei erstmaliger Neuanmeldung einer versicherten Person ist deren Adresse dem zuständigen Krankenversicherungsträger bekannt zu geben. Auch ­jede Änderung der Adresse ist innerhalb von sieben Tagen nach deren Bekanntwerden zu melden. 

Wird eine Person zum wiederholten Male bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt und bleiben die Adressdaten unverändert, ist bei der Wiederanmeldung keine Adressmeldung erforderlich. 

Hinweis: Verfügt eine zu meldende Person noch über keine Versicherungsnummer oder ist diese nicht bekannt, kann die aktuelle Adresse mit der Meldung Versicherungsnummer Anforderung bekannt gegeben werden. Eine zusätzliche Adressmeldung ist nicht erforderlich. 

Änderung/Richtigstellung der Meldung: Eine Korrektur der Adresse ist mittels einer weiteren Adressmeldung Versicherter vorzunehmen.

Änderungsmeldung

Eine Änderungsmeldung ist dem Krankenversicherungsträger zu erstatten bei

  • einer Änderung von einem geringfügigen zu einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder umgekehrt, solange für den betroffenen Zeitraum noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) übermittelt wurde,
  • der Korrektur des Beschäftigungsbereiches (Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter), solange noch keine mBGM für den Beitragszeitraum übermittelt wurde,
  • einem Umstieg von der Abfertigung Alt in das Abfertigungssystem nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) oder
  • einer Meldung des Beginnes oder Endes der Betrieblichen Vorsorge von Personen, die im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung an Bauunternehmen überlassen werden und für die ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständig ist.


Jede Änderung, die nicht von der mBGM umfasst ist, ist innerhalb von sieben ­Tagen zu melden. 

Hinweis: Durch jede erstattete mBGM werden die Angaben der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung bestätigt oder korrigiert. Die mittels mBGM gemeldete Beschäftigtengruppe ist somit gegenüber den bereits übermittelten Angaben auf der Anmeldung bzw. Änderungsmeldung vorrangig. Daher bleiben Änderungsmeldungen wirkungslos, wenn sie Beitragszeiträume betreffen, für die bereits eine mBGM übermittelt wurde. Ist in solch einem Fall die Beschäftigtengruppe zu ändern, ist die ursprüngliche mBGM zu stornieren und im Anschluss eine neue mBGM zu erstatten. 

Ausnahme:
Im Beitragsvorschreibeverfahren ist kein Storno der mBGM notwendig. Es genügt, eine neue mBGM zu übermitteln. 

Änderung/Richtigstellung der Meldung: Eine erstattete Änderungsmeldung kann nicht storniert werden. Notwendige Korrekturen sind nur durch Übermittlung einer weiteren Änderungsmeldung möglich.

Abmeldung

Ist eine Person von der Pflichtversicherung abzumelden und/oder endet die Beitragspflicht nach dem BMSVG, ist eine Abmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten. 

Auf der Abmeldung ist das Datum des Endes des Entgeltanspruches und des arbeitsrechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben. Endet lediglich der Entgeltanspruch, bleibt aber das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufrecht (zum Beispiel Karenzurlaub, Präsenzdienst), ist nur das Ende des Entgeltanspruches anzuführen. Der Abmeldegrund ist zwingend anzugeben. 

Hinweis: Wenn sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung anfallen, ist auf der Abmeldung die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung anzuführen. Das Ende des Entgeltanspruches muss dabei mit jenem Datum übereinstimmen, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird. 

Ausnahmen: Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruches erforderlich. Wird im Anschluss an den Wochengeldbezug Karenzurlaub in Anspruch genommen, ist eine Abmeldung mit „Entgeltanspruch Ende“ sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende“ zu übermitteln. 

Auch die Erstattung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung zur Pflichtversicherung. Endet der Krankengeldanspruch, lebt die Pflichtversicherung automatisch wieder auf. Eine gesonderte Abmeldung ist nicht notwendig. Ist jedoch die Höchstdauer des Krankengeldanspruches ausgeschöpft, ist eine Abmeldung mit "Entgeltanspruch Ende“ sowie gegebenenfalls "Betriebliche Vorsorge Ende“ nachzuholen. 

Eine Anmeldung zur Familienhospizkarenz oder Pflegekarenz gegen Entfall des Entgeltes ersetzt ebenfalls die Abmeldung.

Richtigstellung Abmeldung: Mit dieser Meldungsart kann das Datum der Abmeldung, das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, der Abmeldegrund, die Kündigungsentschädigung ab/bis, die Urlaubsersatzleistung ab/bis sowie das Ende der Betrieblichen Vorsorge berichtigt werden. Die übermittelten Daten ersetzen vollständig die ursprünglichen Angaben. 

Dabei gilt für die folgenden Datenfelder,  dass die Nicht-Angabe zum gänzlichen Entfall des ursprünglichen Sachverhaltes führt:

  • "Beschäftigungsverhältnis Ende“,
  • "Kündigungsentschädigung ab“,
  • "Kündigungsentschädigung bis“,
  • "Urlaubsersatzleistung ab“,
  • "Urlaubsersatzleistung bis“ und
  • "Betriebliche Vorsorge Ende“.


Storno Abmeldung: Eine Stornierung der Abmeldung ist nur dann vorzunehmen, wenn die ursprüngliche Abmeldung nicht korrekt erfolgte. Wenn die Versicherungszeit vollständig entfällt, ist ein Storno der Anmeldung ausreichend. Eine eigene Stornomeldung ist für die Abmeldung in diesem Fall nicht notwendig.

Meldungen

Übermittlung: Alle Meldungen sind mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Ausfüllhilfen: Infos zu den Datenfeldern der jeweiligen Meldungen finden Sie unter dem Link "Meldebestimmungen inklusive Ausfüllhilfen für die jeweiligen Formulare“ in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK